Satzung der OAMV

Satzung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein (im folgenden auch Arbeitsgemeinschaft genannt) führt den Namen "Ornithologische Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg- Vorpommern (OAMV)". Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Greifswald erhält der Vereinsname den Zusatz, "eingetragener Verein". Das Logo des Vereins ist ein fliegender Seeadler, im Hintergrund ist der Umriss des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu sehen. Er hat seinen Sitz in Greifswald.

§ 2 Zweck
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes sowie des Naturschutzes nach allen Richtungen. Dieses Ziel soll in Zusammenarbeit mit anderen Naturschutzverbänden, insbesondere mit dem Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. erreicht werden. Der Verein erstrebt dieses Ziel durch die Erforschung und den Schutz der Vogelwelt, insbesondere durch

    - die Förderung des Biotop- und Artenschutzes,
    - die Koordinierung und den Austausch von Erfahrungen und
      Beobachtungen in regelmäßigen Mitgliederversammlungen und Tagungen,
    - gemeinschaftliche Exkursionen,
    - Unterhaltung eines Archivs,
    - die Herausgabe einer Fachzeitschrift.

pic12-mamö§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt.

Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Ehrenvorsitzende(n), Ehrenmitglieder (bis zu einem Ehrenmitglied je angefangene 100 Vereinsmitglieder), Korrespondierende Mitglieder und Fördernde Mitglieder der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit. Mitglieder der OAMV können jeweils bis sechs Wochen vor den nächsten Mitgliederversammlung begründete Anträge für Ernennungen an den Vorstand richten:
- zum Ehrenvorsitzenden: Ornithologen Mecklenburg-Vorpommerns, die sich um die Ornithologie des Landes im Laufe ihres Lebens bleibende Verdienste erworben haben. Der Ehrenvorsitzende wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
- zu Ehrenmitgliedern: Ornithologen von hervorragendem wissenschaftlichen Ruf oder solche Personen, die sich in außerordentlicher Weise um die Arbeitsgemeinschaft verdient gemacht haben;
- zu Korrespondierenden Mitgliedern: Ornithologen, die sich in irgendeiner Weise um die wissenschaftlichen Belange der Arbeitsgemeinschaft Verdienste erworben haben;
- zu Fördernden Mitgliedern: Personen, welche die wirtschaftlichen Belange der Arbeitsgemeinschaft wesentlich fördern oder gefördert haben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden; die Erklärung hat schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Der Ausschluß kann ohne Beratungsverfahren auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung nachkommt. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem auszuschliessenden Mitglied steht das Recht der Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt Der Beitrag wird spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Während des Jahres neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag sofort zu begleichen.
(Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 2006 pro Jahr 25,00 €. Für Studenten, ALG II-Empfänger und Rentner beträgt der Mitgliedsbeitrag auf formlosen schriftlichen Antrag beim Schatzmeister 15,00 € pro Jahr).


§ 6 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 7 Der Vorstand
Die Arbeitsgemeinschaft wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, andere Mitglieder und Personen in die Arbeit einzubeziehen. Mitglieder des Vorstandes sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
- drei Fachbeisitzer

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.
Der Vorstand kann seine Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft.
Der Schriftführer organisiert die Verwaltung des Archivs der Arbeitsgemeinschaft und die Verteilung der Schriften. Er führt das Protokoll in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sofern nicht im Einzelfall durch den Vorsitzenden oder die Mitgliederversammlung ein besonderer Protokollführer bestellt wird.
Dem Protokollführer obliegt die Abfassung des Jahresberichtes.
Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte. Er ist unterschriftberechtigt und ist für die Kasse persönlich haftbar.
Der Vorstand kann für einzelne Fachgebiete und besondere fachliche Fragestellungen befristet Arbeitsgruppen bilden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen wählen deren Leiter, die der Bestätigung durch den Vorstand bedürfen. Jede Arbeitsgruppe kann Versammlungen abhalten. Ort und Zeit werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der OAMV durch den Leiter der Arbeitsgruppe bestimmt. Die Berichte über die Zusammenkünfte der Arbeitsgruppen sind dem Vorstand der OAMV zuzuleiten.
Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 8 Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar mittels geheimer, schriftlicher Abstimmung und einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und danach die weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt mit absoluter Mehrheit. Wird diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.
Die Wahl der Rechnungsprüfer kann mit Handzeichen erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl der Mitgliederversammlung.
Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder können schriftlich beim Vorstand eingereicht oder in der Wahlversammlung mündlich vorgetragen werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt. Sie muß schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen (Absendedatum) vorher durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand kann in gleicher Weise jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß einberufen werden, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich begründend beantragen. Alle Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge beim Vorstand einzubringen; sie sollen spätestens vier Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlüsse werden beurkundet, indem Vorsitzender und Schriftführer das Protokoll unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

    1. für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. für die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Schatzmeisters,
    3. für die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    4. für die Wahl des Vorstandes,
    5. für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
    6. für die Abstimmung über einen Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes,
    7. für die Festsetzung des Etats für das kommende Kalenderjahr,
    8. für die Abstimmung über Satzungsänderungen,
    9. für die Abstimmung über Anträge von Mitgliedern,
    10. für die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
    Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, ist beschlußfähig.

§ 10 Veröffentlichungen
Der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft dienen die Herausgabe einer periodischen Publikation (Ornithologischer Rundbrief Mecklenburg-Vorpommern), sowie von Rundschreiben zur Unterrichtung der Mitglieder.
Der Schriftleiter der Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft und der Redaktionsbeirat werden vom Vorstand bestellt.
Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft kostenlos. Bei Beitragsrückstand besteht kein Anspruch auf kostenlosen Bezug der Veröffentlichungen.


§ 11 Verwaltung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dienen in erster Linie der Herausgabe der Veröffentlichungen sowie zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Spenden an den Verein sind - sofern keine Zweckbestimmung mit ihnen verbunden ist - wie andere Mittel zu verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft muß den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt schriftlich und rechtzeitig (siehe § 9) mitgeteilt werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei der Auflösung der OAMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Abdeckung bestehender Verpflichtungen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern (OAMV) im Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern vom 6.03.1993.

Vorstehende Satzung wurde am 02.04.1995 in Teterow von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 27.03.1999 und am 06.03.2010 von der Mitgliederversammlung in Teterow bzw. Güstrow geändert (eingetragen Amtsgericht Greifswald am 26.10.1995 und am 06.03.2000).r

Zur Datenübermittlung Mitgliedsantrag zum Ausdrucken aus PDF-Datei hier downloaden!

 

Antrag auf Mitgliedschaft
Ich erkläre ab dem Jahr - - meine Mitgliedschaft
in der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern

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PLZ Ort:
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Vorwahl und Telefon: -
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Bank:
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Ich erteile die Ermächtigung zur Abbuchung des Beitrages!

Wenn Sie keine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag geben wollen, lassen Sie bitte die Felder mit den Kontoangaben frei und überweisen den Jahresbeitrag bitte per Überweisung!
Ich bin damit einverstanden, daß mein Name, die Anschrift und die Telefonnr. und die Email-Adresse im Mitgliederverzeichnis der OAMV wiedergegeben wird. Eine Weitergabe der Daten für wirtschaftliche Zwecke erfolgt nicht.

PDF-Version der Satzung der OAMV

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